Solmar Versicherung
Gut versichert reisen, eine kluge Entscheidung
Solmar rät Ihnen, immer gut versichert zu reisen. Sie haben keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Verlust oder Diebstahl von Gepäck, Krankheit oder Unfall. Hierfür können Sie sich bei Allianz Global Assistance versichern, mit oder ohne Selbstbeteiligung. Die Wahl liegt bei Ihnen. Eine der wichtigsten Leistungen ist unserer Meinung nach die 24/7-Notrufzentrale. Denn weit weg von zu Hause wollen Sie im Krankheits- oder Notfall schnell und richtig geholfen bekommen. Wenn Ihnen etwas zustößt, hilft Ihnen Allianz Global Assistance.
Bitte beachten Sie, diese Versicherungen sind nur für Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden verfügbar.
Bitte beachten Sie, diese Versicherungen sind nur für Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden verfügbar.
Die kurzfristige Reiseversicherung von Allianz Global Assistance ist ideal, wenn Sie weniger als 15 Tage im Jahr in den Urlaub fahren. Die Versicherung ist sehr umfassend und besteht aus den folgenden Komponenten: SOS-Kosten, Assistance und Reisegepäck.
Weitere Informationen zur Kurzzeitversicherung: Bedingungen der Kurzzeitreiseversicherung und Versicherungskarte
.
Siehe auch den Ordner hier.
Weitere Informationen zur Kurzzeitversicherung: Bedingungen der Kurzzeitreiseversicherung und Versicherungskarte
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Die Dauerreise- und/oder Reiserücktrittsversicherung ist ideal, wenn Sie regelmäßig reisen. Denn mit dieser Reiseversicherung versichern Sie nur das, was für Sie wirklich wichtig ist. Ein zusätzlicher Vorteil ist, dass Sie das ganze Jahr über gut versichert sind. Nicht nur, wenn Sie in den Urlaub fahren, sondern auch für ein verlängertes Wochenende. Weil die Dauerreise- und/oder Reiserücktrittsversicherung von Allianz Global Assistance eine maßgeschneiderte Versicherung ist, informiert man Sie gerne über die Möglichkeiten.
Noch ein paar Tipps
Bei Verlust oder Diebstahl erstatten Sie unverzüglich Anzeige bei den Polizeibehörden. Ist dies nicht möglich, z. B. während der Reise, melden Sie den Schaden sofort nach der Ankunft. Aussagen des Reiseleiters werden von der Versicherung nicht anerkannt. Auch wenn Sie bei Ihrer Rückkehr feststellen, dass Sie etwas verloren haben, sollten Sie dies unverzüglich bei der Polizei melden (gemäß den Bedingungen der Versicherungsgesellschaft). Zusätzliche Rückreisekosten (aufgrund von Krankheit, Unfall, Rückruf usw.) und/oder damit verbundene ungenutzte Urlaubstage werden nur dann erstattet, wenn die S.O.S.-Zentrale, und bei Allianz Global Assistance ist dies Allianz Global Assistance, eine andere als die ursprünglich geplante Rückreise genehmigt und/oder vermittelt hat. Allianz Global Assistance ist Tag und Nacht zu erreichen. Die Telefonnummer sowie die detaillierten Versicherungsbedingungen finden Sie auf dem Informationsblatt, das Sie mit Ihren Reiseunterlagen erhalten, wenn Sie bei uns eine Reiseversicherung abgeschlossen haben.
Unser Reiseleiter wird Ihnen bei Bedarf mit Rat und Tat zur Seite stehen, ist aber nicht befugt, ohne die Zustimmung von Allianz Global Assistance zu handeln.
Solmar Aufhebungsvergleich
Wenn Sie bei der Buchung eine Storno-Buy-Out-Vereinbarung abgeschlossen haben, was nur bei Reisen aus dem Solmar-Programm möglich ist, erhalten Sie den bereits gezahlten Betrag vollständig zurück, mit Ausnahme des Storno-Buy-Out-Betrags und der Verwaltungskosten, jedoch nur, wenn die Versicherungsprämie vollständig bezahlt wurde und die Stornierung die direkte Folge der folgenden ungewissen Ereignisse ist
a. die Gegenpartei nach der Buchung der Reise unfreiwillig arbeitslos geworden ist und die Gegenpartei eine Entlassungsgenehmigung des UWV Werkbedrijf vorlegen kann, die im Zusammenhang mit betriebswirtschaftlichen Gründen ausgestellt wurde.
b. die Gegenpartei nach der Arbeitslosigkeit eine Festanstellung annimmt, deren Beginn innerhalb von dreißig Tagen vor Reiseantritt liegt.
c. die Gegenpartei verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Reise eine erneute Prüfung abzulegen und ein Aufschub nicht möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Nachprüfung zum Abschluss einer mehrjährigen Schulausbildung handelt.
d. die Gegenpartei aus medizinischen Gründen nicht reisen darf. Hierzu muss die Gegenpartei eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
e. die Gegenpartei verstorben ist, schwer erkrankt ist oder einen bereits ärztlich festgestellten Unfall erlitten hat.
f. ein nicht mitreisender Verwandter ersten oder zweiten Grades verstorben ist oder nach ärztlichem Gutachten lebensgefährlich erkrankt ist oder eine Verletzung erlitten hat. Unter Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades sind zu verstehen: Erster Grad: Ehemann/Ehefrau, (Schwieger-)Eltern, (Schwieger-)Kinder und diejenigen, mit denen die andere Partei seit mindestens einem Jahr (zum Zeitpunkt der Buchung) zusammenlebt oder einen Konkubinatsvertrag hat. Zweiten Grades: Brüder, Schwager, (Schwieger-)Schwestern, Großeltern und Enkelkinder.
g. das Eigentum der anderen Partei oder des Unternehmens, in dem sie arbeitet, durch Feuer, Diebstahl, Sturm, Überschwemmung schwer beschädigt wird.
h. der anderen Partei nach der Buchung unerwartet ein Mietobjekt zugewiesen wurde, dessen Vermietung während des Reisearrangements oder in der Zeitraum von 30 Tagen bis zum Beginn des Reisearrangements, nachzuweisen durch einen offiziellen Mietvertrag.
i. die andere Partei geschäftlich unabkömmlich ist, weil ein nicht mitreisender geschäftlicher Beobachter den Fall aufgrund der in den Absätzen 2e bis 2g genannten Umstände nicht beobachten kann Umstände
b. die Gegenpartei nach der Arbeitslosigkeit eine Festanstellung annimmt, deren Beginn innerhalb von dreißig Tagen vor Reiseantritt liegt.
c. die Gegenpartei verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Reise eine erneute Prüfung abzulegen und ein Aufschub nicht möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Nachprüfung zum Abschluss einer mehrjährigen Schulausbildung handelt.
d. die Gegenpartei aus medizinischen Gründen nicht reisen darf. Hierzu muss die Gegenpartei eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
e. die Gegenpartei verstorben ist, schwer erkrankt ist oder einen bereits ärztlich festgestellten Unfall erlitten hat.
f. ein nicht mitreisender Verwandter ersten oder zweiten Grades verstorben ist oder nach ärztlichem Gutachten lebensgefährlich erkrankt ist oder eine Verletzung erlitten hat. Unter Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades sind zu verstehen: Erster Grad: Ehemann/Ehefrau, (Schwieger-)Eltern, (Schwieger-)Kinder und diejenigen, mit denen die andere Partei seit mindestens einem Jahr (zum Zeitpunkt der Buchung) zusammenlebt oder einen Konkubinatsvertrag hat. Zweiten Grades: Brüder, Schwager, (Schwieger-)Schwestern, Großeltern und Enkelkinder.
g. das Eigentum der anderen Partei oder des Unternehmens, in dem sie arbeitet, durch Feuer, Diebstahl, Sturm, Überschwemmung schwer beschädigt wird.
h. der anderen Partei nach der Buchung unerwartet ein Mietobjekt zugewiesen wurde, dessen Vermietung während des Reisearrangements oder in der Zeitraum von 30 Tagen bis zum Beginn des Reisearrangements, nachzuweisen durch einen offiziellen Mietvertrag.
i. die andere Partei geschäftlich unabkömmlich ist, weil ein nicht mitreisender geschäftlicher Beobachter den Fall aufgrund der in den Absätzen 2e bis 2g genannten Umstände nicht beobachten kann Umstände